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Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gebesee´r Carneval Club“ eingetragener Verein (GCC e.V.) mit Sitz in Gebesee und wurde in der Vollversammlung am 21.12.90 bestätigt.
Der territoriale Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Gebesee.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals als gemeinnützig anerkannter Zweck.
§2 Ziele und Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der Fastnachtsbräuche und Durchführung kultureller Veranstaltungen bzw. Unterstützung solcher Aktivitäten im Faschingszeitraum.
Damit leistet er einen Beitrag zur Förderung des geistig - kulturellen Lebens. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Gebesee´r Carneval Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Mitgliedschaft
Der Gebesee´r Carneval Club hat eingetragene Mitglieder.
Mitglied kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt und sich durch Unterschrift verpflichtet, stets im Sinne des Gebesee´r Carneval Club zu handeln.
Mitglieder, die bewußt oder fahrlässig das Ansehen des Gebesee´r Carneval Club schädigen, werden zur Verantwortung gezogen. In besonders schweren Fällen können sie durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft endet durchAustritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied, das 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, dessen Mitgliedschaft erlischt mit Beginn des dritten Jahres ohne gezahlten Beitrag automatisch.
§4 Beiträge und Finanzen
Zur Erfüllung der Aufgaben des Gebesee´r Carneval Club werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Jedes Mitglied entrichtet einen Monatsbeitrag, der sich wie folgt staffelt.
Mitglieder mit eigenen Einkommen2,50 €
Rentner2,00 €
Mitglieder, die Auszubildende, Studenten oder Arbeitslose sind1,25 €
Mitglieder, die Schüler oder Kinder sind0,50 €
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Ein Jahr bedeutet eine Carnevalssaison, die vom 01.09. eines Jahres bis 31.08. des folgenden Jahres läuft. Es besteht Bringepflicht. Wird der Termin des 30.09. der laufenden Saison überschritten, werden Verzugsgebühren in Höhe von € 0,50/Monat erhoben.
Verantwortlich für alle finanziellen Obliegenheiten ist der Schatzmeister. Das schließt die Beitragskassierung mit ein.
Zeichnungsberechtigt ist der Schatzmeister und als Zweitunterschrift der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der Schatzmeister hat einen jährlichen Kassenbericht zu erstellen und der Vollversammlung vorzulegen.
§5 Revision
Die Revisionskommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan des Gebesee´r Carneval Club. Sie wird von der Vollversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden und mindestens 3 Mitgliedern des Gebesee´r Carneval Club zusammen.
Sie ist verantwortlich für Kontrollen der Planung, Bilanzierung, Verwendung und Nachweisführung aller finanziellen Mittel und materiellen Werte. Eine Inventur wird bei Notwendigkeit durch die Kommission durchgeführt.
§6 Vereinsstruktur
Oberstes Organ des Gebesee´r Carneval Club ist die Vollversammlung. Sie findet einmal jährlich statt.
Das Leitungsgremium ist der Vorstand.
Dieser besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,dem Schriftführer,dem Schatzmeisterund 5 (fünf) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Arbeitsgruppen.
Die Vollversammlung wählt bzw. bestätigt den Vorstand des Gebesee´r Carneval Club für den Zeitraum von vier Jahren.
Der Vorstand berät einmal monatlich, bei Bedarf, besonders in der Karnevalszeit, öfters.
Er ist den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig. Bei Beratungen wird Protokoll geführt.
§7
Der Vorstand leitet die Mitglieder des Gebesee´r Carneval Club an und kontrolliert deren Arbeit.
§8
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§9
Der Elferrat wählt aus seiner Mitte den Sitzungspräsidenten.
§ 10
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Aus Mitteln des Gebesee´r Carneval Club gekaufte Gegenstände sind Eigentum des Gebesee´r Carneval Club. Die Arbeitsgruppenleiter sind über den Bestand dem Schatzmeister gegenüber rechenschaftspflichtig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 11
Bei Auftritten, Vorträgen, Gesang, Tanz usw. von Mitgliedern des Gebesee´r Carneval Club außerhalb der Veranstaltungen des Gebesee´r Carneval Club, ist der Vorstand zu informieren.
§ 12
Der Gebesee´r Carneval Club ist Mitglied des Landesverbandes Thüringer Karneval.
§ 13
Der Gebesee´r Carneval Club ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und 2 weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 14
Der Gebesee´r Carneval Club pflegt Partnerschaften zu Karnevalsvereinen der Partnergemeinden.
§ 15 Auflösung des Gebesee´r Carneval Club
Die Auflösung des Gebesee´r Carneval Club kann nur auf einer besonders dazu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder in einer geheimen Abstimmung dem Antrag zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16
Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
§ 17
Mit dieser Satzung beantragen wir die Änderung der Eintragung des Vereins.
§ 18
Die Satzung ist in der vorliegenden Form aus der Gründungssatzung durch Änderungen entstanden.
Änderungen der Satzung gegenüber der Gründungssatzung des Vereins wurden durch die Vollversammlung bestätigt und beschlossen und treten somit in Kraft.
Gebesee, den 06.05.2006